Ratgeber

Abrechnungsfehler in GOZ und BEMA: die häufigsten Honorarverluste.

Die meisten Honorarverluste in der Zahnarztpraxis entstehen nicht durch falsch berechnete Leistungen, sondern durch Leistungen, die gar nicht oder ohne ausreichende Dokumentation abgerechnet werden. Hier stehen die Fehler, die uns in der Abrechnung von Zahnarztpraxen am häufigsten begegnen, getrennt nach GOZ (Privatabrechnung) und BEMA (Kassenabrechnung).

Fehler in der GOZ-Abrechnung

  • 1.Steigerungsfaktor über 2,3 ohne Begründung. Der Regelsatz der GOZ liegt beim 2,3-fachen Satz. Wer darüber abrechnet, muss das auf der Rechnung schriftlich begründen, und zwar bezogen auf den einzelnen Patienten und die einzelne Leistung (§ 5 Abs. 2, § 10 Abs. 3 GOZ). Pauschale Begründungen wie „erhöhter Aufwand“ führen regelmäßig zu Erstattungsproblemen beim Patienten.
  • 2.Faktor über 3,5 ohne Vereinbarung. Über dem 3,5-fachen Satz darf nur abgerechnet werden, wenn vor der Behandlung eine schriftliche Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen wurde. Nachträglich lässt sich das nicht heilen.
  • 3.Leistungen unter Wert, weil der Faktor nie angepasst wird. Der umgekehrte Fehler: Die Praxis rechnet aus Gewohnheit alles zum 2,3-fachen Satz ab, auch wenn eine Leistung im Einzelfall deutlich aufwendiger war. Der Aufwand ist dann zwar erbracht, aber nicht berechnet.
  • 4.Analogleistungen falsch oder gar nicht angesetzt. Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, werden nach § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnet: mit einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Bezeichnung der erbrachten Leistung auf der Rechnung. Fehlt diese Kennzeichnung, wird die Position oft nicht erstattet.
  • 5.Verlangensleistungen nicht schriftlich vereinbart. Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen und auf Wunsch des Patienten erbracht werden, müssen vorher schriftlich vereinbart und auf der Rechnung als Verlangensleistung gekennzeichnet werden (§ 2 Abs. 3 GOZ).
  • 6.Materialkosten vergessen oder doppelt berechnet. Nach § 4 Abs. 3 GOZ sind Praxiskosten einschließlich Material grundsätzlich mit der Gebühr abgegolten. Gesondert berechnungsfähig sind nur die Auslagen, die die GOZ ausdrücklich nennt, etwa Auslagen für zahntechnische Leistungen nach § 9 GOZ und Materialien, die die Allgemeinen Bestimmungen einzelner Abschnitte als gesondert berechnungsfähig nennen. In der Praxis vergessen werden dabei besonders oft Abformmaterial, Material für Provisorien und Stifte.

Fehler in der BEMA-Abrechnung

  • 7.Leistung erbracht, aber nicht dokumentiert. Was nicht in der Karteikarte steht, gilt bei einer Prüfung als nicht erbracht. Das betrifft vor allem Begleitleistungen wie Anästhesien, Röntgenbefundungen oder Beratungen, die im Praxisalltag zwar gemacht, aber nicht vollständig eingetragen werden.
  • 8.Erbrachte Leistungen nicht erfasst. Der häufigste stille Verlust: Leistungen werden dokumentiert, aber nicht in die Abrechnung übernommen. Eine Leistungskontrolle vor der Quartalsabrechnung findet diese Lücken. Wie das bei uns abläuft, steht auf der Seite Quartalsabrechnung.
  • 9.Abrechnungsbestimmungen und Ausschlüsse nicht beachtet. Viele BEMA-Positionen sind an Häufigkeiten, Zeitabstände oder Kombinationsverbote gebunden. Werden sie nicht beachtet, streicht die KZV die Position bei der Prüfung, und die Praxis erfährt es erst mit dem Bescheid. Typische Kandidaten sind die Beratung (Ä1) neben anderen Leistungen in derselben Sitzung, die medikamentöse Einlage (Med) und der PSI-Code (04), der nur einmal in zwei Jahren abgerechnet werden kann.
  • 10.PAR-Behandlung ohne vollständige Antragsstrecke. Seit Juli 2021 gilt für die systematische Parodontitistherapie die neue PAR-Richtlinie mit eigener Antrags- und Behandlungsstrecke, unter anderem mit Aufklärungs- und Therapiegespräch, Mundhygieneunterweisung und unterstützender Parodontitistherapie. Fehlt ein Schritt in der Dokumentation oder läuft die Genehmigung nicht sauber, sind spätere Leistungen angreifbar.
  • 11.Fristen verpasst. Die KZV setzt Einreichungsfristen für die Quartals- und Monatsabrechnung. Wer sie verpasst, wartet länger auf sein Honorar.

Wie Sie Abrechnungsfehler systematisch vermeiden

Dokumentation zuerst

Leistung, Begründung und Material gehören in die Karteikarte, bevor abgerechnet wird.

Leistungskontrolle vor jeder Abrechnung

Dokumentierte, aber nicht abgerechnete Leistungen finden, bevor die Frist abläuft.

Begründungen pflegen

Patientenbezogene Begründungen für Faktoren über 2,3 statt Textbausteinen ohne Bezug.

Vereinbarungen vor der Behandlung

§ 2-Vereinbarungen und Verlangensleistungen unterschreiben lassen, bevor behandelt wird.

Regelmäßig nachschulen

GOZ-Kommentierungen und BEMA-Bestimmungen ändern sich, und das Abrechnungswissen muss mitziehen.

Mehr zum Zahnersatz lesen Sie im Ratgeber Heil- und Kostenplan erstellen.

Wir übernehmen die Abrechnung.

Unser ZMV-Team rechnet BEMA und GOZ direkt in Ihrem Praxisverwaltungssystem ab, von der Leistungskontrolle bis zur Quartalsabrechnung. Sie prüfen und verantworten, wir erledigen die Arbeit.

Stand: Oktober 2026. Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Beratung durch Ihre KZV, Ihre Zahnärztekammer oder eine rechtliche Prüfung im Einzelfall.